Unsere Seminare decken die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG ab.
Demnach ist es nach § 37 Abs. 2 BetrVG möglich, dass sich die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreien lassen können. Der § 37 Abs. 3 BetrVG findet ebenso Anwendung